Weisung

Weisung

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Wei|sung ['vai̮zʊŋ], die; -, -en:
Anordnung, Anweisung:
jmdm. Weisung geben, etwas zu tun; sie folgten den Weisungen der Chefin; sie handelte nicht nach seiner Weisung.
Syn.: Auftrag, Befehl, Diktat, Direktive (geh.), Erlass, Gebot, Kommando.

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Wei|sung 〈f. 20
1. Gebot, Befehl, Anweisung
2. 〈schweiz.〉 Bericht der Behörde an die Stimmberechtigten vor einer Abstimmung über eine Sachfrage
● jmdm. (die) \Weisung geben, dass ...; ich habe \Weisung, niemanden einzulassen

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Wei|sung, die; -, -en [mhd. wīsunge]:
a) (geh.) Anordnung, Hinweis, wie etw. zu tun ist, wie man sich verhalten soll:
eine W. erhalten, empfangen, befolgen, missachten;
jmdm. W. geben, etw. zu tun;
er handelte auf ihre Weisung;
b) (Amtsspr.) Befehl, Anweisung; Direktive:
er hat W., niemanden vorzulassen.

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Weisung,
 
Strafrecht: gerichtliche Anweisung für die Lebensführung des Verurteilten bei der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 c StGB). Im Jugendstrafrecht ist Weisung eine Erziehungsmaßregel, die in Gestalt von Ge- und Verboten die Lebensführung des Jugendlichen regeln und so seine Erziehung fördern und sichern soll (§§ 9 ff., bei jugendlichen Soldaten §§ 112 a, 112 d Jugendgerichts-Gesetz). Verstößt der Jugendliche schuldhaft gegen die Weisung, kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen der Zuwiderhandlung erfolgt war.
 
 
Anordnung im Innenbereich der Verwaltung, also der höheren an die untere Behörde oder des vorgesetzten an den nachgeordneten Amtswalter; der Einzelweisung steht die üblicherweise Verwaltungsvorschrift genannte generelle Anweisung gegenüber. Die Weisungsgebundenheit der nachgeordneten Behörden und Amtswalter entspricht dem hierarch. Aufbau der Verwaltung und der demokratischen Verantwortlichkeit der Verwaltungsspitze für alle Verwaltungsvorgänge. Zwischen verschiedenen rechtlich verselbstständigten Verwaltungsträgern, insbesondere im Verhältnis vom Bund zu den Ländern, von den Ländern zu den Gemeinden oder anderen Selbstverwaltungskörperschaften besteht ein Weisungsrecht nur kraft verfassungsrechtliche oder gesetzliche Anordnung (Selbstverwaltung). Dem Amtswalter gegenüber ist die Weisung kein anfechtbarer Verwaltungsakt; bei Betroffenheit in subjektiven Rechten steht ihm aber der Rechtsweg offen.
 
 
Zum Weisungsrecht des Arbeitgebers Direktionsrecht.

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Wei|sung, die; -, -en [mhd. wīsunge]: 1. a) (geh.) Anordnung, Hinweis, wie etw. zu tun ist, wie man sich verhalten soll: eine W. erhalten, empfangen, ausführen, missachten; jmdm. W. geben, etw. zu tun; Alte, erfahrene Leute hatten kalte Umschläge angeraten, und Lena befolgte ihre W. mit Eifer und Umsicht (Hauptmann, Thiel 47); das Bohnerwachs, das auf Leos W. verschmiert wurde (Böll, Haus 2204); er handelte nicht nach ihrer W.; b) (Amtsspr.) Befehl, Anweisung; Direktive: Demgegenüber besitzen z. B. ... die -en des Volkswirtschaftsrates praktisch Gesetzeskraft (Fraenkel, Staat 354); Die W., wohin er zu bringen sei, stand noch aus (Erh. Kästner, Zeltbuch 183); er hat W., niemanden vorzulassen. 2. (Rechtsspr.) seine Lebensführung betreffende gerichtliche Anweisung, die ein Straftäter erhält, dessen Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist: ... dem Angeklagten als Bewährungsauflage die W. zu erteilen, sich einer Entziehungskur zu unterziehen (Saarbr. Zeitung 8. 10. 79, 14). 3. (schweiz.) erhellender Bericht, mit dem eine Kantonsregierung od. ein Gemeinderat dem Parlament od. den Stimmbürgern eine Vorlage unterbreitet: Der Stadtrat versucht in seiner W. darzustellen, dass es sich nicht um eine eigentliche Erhöhung der Subvention ... handle (NZZ 19. 12. 86, 35).

Universal-Lexikon. 2012.

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